Meldewesen - Ummeldung

Das Melderecht kennt den Begriff Ummeldung nicht, denn im Grunde genommen handelt es sich dabei immer um eine Abmeldung und gleichzeitige Neuanmeldung. Der Einfachheit halber wollen wir trotzdem diesen Begriff beibehalten.

Wann muss man sich nun ummelden?

Wann muss man sich nun ummelden?

  1. Bei Änderung des Namens
  2. Bei Änderung der Staatsbürgerschaft
  3. Bei Wohnungswechsel (siehe auch An- und Abmeldung)

Namensänderung

Namensänderung

Benötigt werden

  • ein Meldezettel (Antragsformular) lautend auf den alten Namen, die Unterschrift des Unterkunftsgebers ist nicht erforderlich,
  •  ein vollständig ausgefüllter Meldezettel (Antragsformular) lautend auf den neuen Namen, wobei die Unterschrift des Unterkunftsgebers erforderlich ist,
  • jenes Dokument, aus dem die Namensänderung hervorgeht (z.B. Geburts-, Heiratsurkunde).

 

Frist

innerhalb von drei Monaten nach dem Eintritt der Namensänderung

        

Kosten

Die Ummeldung ist gebühren- und abgabenfrei.

 

Änderung der Staatsbürgerschaft

Änderung der Staatsbürgerschaft

Benötigt werden

  • ein Meldezettel (Antragsformular) lautend auf die alte Staatsbürgerschaft, die Unterschrift des Unterkunftsgebers ist nicht erforderlich,
  • ein vollständig ausgefüllter Meldezettel (Antragsformular) lautend auf die neue Staatsbürgerschaft, wobei die Unterschrift des Unterkunftsgebers wiederum erforderlich ist,
  • Bescheid über die Verleihung der neuen Staatsbürgerschaft.

     

Frist

innerhalb von drei Monaten nach dem Eintritt der Änderung

        
Kosten

Die Ummeldung ist gebühren- und abgabenfrei.

 

Wohnungswechsel innerhalb von Krems

Wohnungswechsel innerhalb von Krems

Benötigt wird

Ein vollständig ausgefüllter Meldezettel (Antragsformular), vom Meldepflichtigen und Unterkunftsgeber unterschrieben.

            
Frist

innerhalb von drei Tagen nach Wohnungswechsel

            
Kosten

Die Ummeldung ist gebühren- und abgabenfrei.            

 

siehe auch Anmeldung und Abmeldung

Die Änderung sonstiger Meldedaten kann von der Meldebehörde formlos vorgenommen werden; dem Betroffenen ist eine Ausfertigung der geänderten Meldedaten zuzuleiten.