Meldeauskunft - Adressen
Jede Person, gleichgültig ob es sich um einen österreichischen Staatsbürger oder um einen Fremden handelt, hat die Möglichkeit gegen Nachweis seiner Identität die Erteilung einer Meldeauskunft zu verlangen.
Für die Erteilung einer Auskunft ist es notwendig, dass der Antragsteller den Gesuchten durch bestimmte Merkmale soweit individualisiert, dass Mehrfachauskünfte nicht möglich sind. Für Auskünfte unter Inanspruchnahme des ZMR (Zentralen Melderegisters) ist es überdies erforderlich, dass der Antragsteller zumindest folgende Daten des Gesuchten angibt:
- Vor- und Familienname
- Geburtsdatum
- zusätzliches Merkmal (z.B. Geburtsort)
Die Auskunft selbst hat sich darauf zu beschränken, ob und zutreffendenfalls wo innerhalb des Bundesgebietes dieser Mensch gemeldet ist oder zuletzt gemeldet war.
Dies bedeutet, dass eine Auskunft darüber, wer oder mit wem jemand an einer Unterkunft gemeldet ist, nicht zulässig ist.
Das Verlangen nach einer Meldeauskunft über eine bestimmte Person kann entweder persönlich (d.h. mündlich) oder im Postwege (d.h. schriftlich) an die Meldebehörde gestellt werden, wobei in beiden Fällen eine Verwaltungsabgabe zu entrichten ist. Bei der schriftlichen Eingabe ist zusätzlich eine Eingabegebühr zu entrichten.
Eine telefonische Meldeauskunft ist nicht möglich.
Zuständigkeit: Für die Zuständigkeit zur Erteilung einer Auskunft ist der Wohnsitz (Sitz) oder Aufenthalt dessen maßgeblich, der das Verlangen stellt.
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