Kanaleinmündungsabgabe

Allgemeine Information

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Gemäß NÖ Kanalgesetz 1977 in der letztgültigen Fassung (in der Folge „NÖ KanalG“) muss für jede Liegenschaft, die an den öffentlichen Kanal angeschlossen wird, eine Kanaleinmündungsabgabe entrichtet werden.
    
Bei der Kanaleinmündungsabgabe handelt es sich um eine einmalige Abgabe; wobei bei zukünftigen Änderungen der auf der Liegenschaft befindlichen Gebäude – je nach Art der Änderung – eine Kanaleinmündungsergänzungsabgabe anfallen kann (dazu noch unten).
    
Parallel dazu muss für die Möglichkeit der Benützung der Kanalanlage die in § 5 NÖ KanalG geregelte jährliche Kanalbenützungsgebühr bezahlt werden.
    
Die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe ist in § 3 NÖ KanalG geregelt und kann regelmäßig erst nach Fertigstellung des Bauvorhabens und Vorlage der in § 13 NÖ KanalG geregelten Veränderungsanzeige berechnet werden.
    
§ 3 NÖ KanalG bestimmt:

  • Die für die Berechnung heranzuziehenden Einheitsätze („ES“) werden in regelmäßigen Abständen mit Verordnung (Kanalabgabenordnung der Stadt Krems an der Donau) festgesetzt.

   

Beispiel zur Berrechnung

Kanaleinmündungsergänzungsabgabe