Bausperren

Der Gemeinderat hat gemäß NÖ Raumordnungsgesetz die Möglichkeit, durch Verordnung Bausperren zu erlassen.

Das NÖ Raumordnungsgesetz sieht zwei Arten von Bausperren vor:

  • Für die Bearbeitung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes oder Bebauungsplanes können Bausperren verordnet werden. Diese Bausperren treten zwei Jahre nach ihrer Kundmachung außer Kraft und können vom Gemeinderat einmalig um ein Jahr verlängert werden.
  • Sind als Bauland gewidmete und unbebaute Flächen von Gefährdungen (z.B. Steinschlag, Gefahrenzonenplan Wildbach) betroffen, ist der Gemeinderat dazu verpflichtet, eine Bausperre zu erlassen. Diese Bausperren sind unbefristet und können vom Gemeinderat nur dann aufgehoben werden, wenn die Gefährdung nicht mehr besteht.

Bausperren

Bausperren

Der Gemeinderat kann für die Aufstellung oder Änderung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes (§26 NÖ Raumordnungsgesetz) oder wenn die Erlassung oder die Änderung des Bebauungsplans beabsichtigt ist (§35 NÖ Raumordnungsgesetz) durch Verordnung eine Bausperre erlassen. Die Bausperre tritt, wenn sie nicht früher aufgehoben wird, zwei Jahre nach ihrer Kundmachung außer Kraft und kann durch den Gemeinderat einmalig um ein Jahr verlängert werden.

 

Bausperren - Gefahrenzonenplan

Bausperren - Gefahrenzonenplan

Grundlage für die Bausperre ist der Gefahrenzonenplan. Eine Bausperre ist zu erlassen, wenn eine als Bauland gewidmete Fläche von Gefährdungen bedroht ist. Entsprechend dem Gefahrenzonenplan wird in der Bausperre zwischen gelben und roten Gefahrenbereichen unterschieden.

Die betroffenen Grundstücke sind in 15 Blättern dargestellt und stehen nachfolgend im pdf-Format zur Einsichtnahme bereit.

Auskünfte zu baurechtlichen Themen im Zusammenhang mit der Bausperre erhalten Sie im Anlagenrecht. Technische bzw. wasserbaurechtliche Auskünfte erhalten Sie bei den Stadtbetrieben Infrastruktur, Straßen- und Wasserbau im Service Center Bauen.

 

Bausperren – Steinschlag

Bausperren – Steinschlag

Ist eine als Bauland gewidmete Fläche von Steinschlag bedroht, ist eine Bausperre zu erlassen.

Die betroffenen Grundstücke sind in 4 Blättern dargestellt und stehen nachfolgend im pdf-Format zur Einsichtnahme bereit.