Hunderegistrierung

Alle in Österreich gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung hat durch einen Tierarzt zu erfolgen und ist vom Hundehalter zu veranlassen. Der Eingriff ist nicht schmerzhafter als eine Impfung. Dem Hund wird dabei ein etwas reiskorngroßer Mikrochip auf dem eine 15-stellige Identifikationsnummer gespeichert ist injiziert.

Durch die Kennzeichnung sollen herrenlos aufgefundene Hunde leichter ihrem Besitzer zugeführt werden können. Die Kennzeichnung des Hundes hat spätestens mit einem Alter von drei Monaten, jedenfalls noch vor der ersten Weitergabe zu erfolgen. Zusätzlich zur Kennzeichnung ist jeder Hundehalter verpflichtet seinen Hund behördlich registrieren zu lassen.

Diese Meldung hat innerhalb eines Monats nach der Kennzeichnung, der Einreise nach Österreich oder der Weitergabe des Hundes zu erfolgen.

Zu beachten

Zu beachten

Die Kennzeichnung mittels Mikrochip und Registrierung ersetzen nicht die Hundemarke und die Hundeabgabe.

Wo kann man als Hundehalter die Meldung (Registrierung) vornehmen?

Wo kann man als Hundehalter die Meldung (Registrierung) vornehmen?

Besonders einfach ist es gleich den Tierarzt im Zuge der Mikrochip-Kennzeichung mit der Meldung gem. § 24a Tierschutzgesetz zu beauftragen. Freiberuflich tätige Tierärzte sind jederzeit dazu berechtigt diese Meldung durchzuführen.

Alternativ kann die Meldung auch an den Magistrat der Stadt Krems als zuständige Veterinärbehörde erfolgen. Diesfalls werden Sie ersucht das elektronische Formular zu verwenden. 

Für die  Eingabe der Meldedaten in eine elektronische Datenbank durch die Veterinärbehörde fallen gesetzlich einmalige Gebühren und Abgaben in Höhe von € 20,80 an.