Gemeindeabgaben, Hausbesitzabgaben
Die Gemeindeabgaben können sich wie folgt zusammensetzen:
Die Gemeindeabgaben können sich wie folgt zusammensetzen:
- Grundsteuer
- Wasserbezugsgebühr und Wasserbereitstellung
- Kanalbenützungsgebühr
- Müllgebühr
- NÖ Seuchenvorsorgeabgabe
Maßgebend für die Festsetzung und Vorschreibung der Grundsteuer sind jeweils die Eigentumsverhältnisse am Stichtag 1. Jänner.
Änderungen im Laufe des Jahres (z.B. Eigentumswechsel) wirken sich daher erst für die Grundsteuer des nächstfolgenden Jahresersten aus. Der bisherige Eigentümer (Verkäufer) hat daher - nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes - noch die gesamte Grundsteuer des Jahres in dem der Eigentumswechsel stattfindet und in der Folge die Gemeindeabgaben, zu entrichten.
Der Verkäufer kann - aufgrund privatrechtlich im Kaufvertrag geregelter Vereinbarungen - die Gemeindeabgaben vom neuen Eigentümer (Käufer) ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Grundstückes privat anfordern oder vereinbaren, dass der/die KäuferIn die Gemeindeabgaben selbst überweist.
In diesem Fall ersuchen wir Sie, dem Steueramt einen Grundbuchsauszug oder einen Kaufvertrag (in Kopie) zu übersenden. Der neue Eigentümer (Käufer) wird bis zur endgültigen Erledigung des Verfahrens durch das Finanzamt Krems, in unserer Steuerdatei als Zustellungsbevollmächtigter eingetragen.
Der Eigentümerwechsel wird dem Steueramt automatisch mittels Einheitswertbescheid vom Finanzamt Krems mitgeteilt.
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Termin, Frist, Fälligkeit
Termin, Frist, Fälligkeit
Am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November
Steueramt
- Stadtgraben 13 3500 Krems
- 0 27 32 / 801 313
- steueramt@krems.gv.at