Vergnügungsabgabe für den Betrieb von Spielapparaten

Steuergegenstand

Steuergegenstand

(1)        Spielapparate, für die eine Abgabe eingehoben wird, sind die im § 19 Abs. 1 Z 1 und Z 2 NÖ Spielautomatengesetz 2011 angeführten Apparate:

  1. technische oder elektronische Vorrichtungen, die zur Durchführung von Spielen, wobei der Spielerfolg nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt (Geschicklichkeitsapparate) oder
  2. technische Einrichtungen wie Schau- , Scherz-, oder sonstige Spielapparate, die nur zur Unterhaltung bestimmt sind.

Für die unter § 19 Abs. 1 Z.3 leg. cit. angeführten Vorrichtungen zur Wiedergabe musikalischer oder gesprochener Darbietungen (Tonbandgeräte, Plattenspiele, CD Player und mp3 Player etc.) wird keine Abgabe eingehoben.
        
(2)        Zulässig sind lediglich Spielapparate, die keine Vermögenswerte Gewinne auszahlen oder ausfolgen. In Geld oder Vermögenswerte einlösbare Punkte gelten auch als Gewinn. Freispiele, die beim Betrieb erzielt werden, gelten nicht als Gewinn.

Höhe der Abgabe

Höhe der Abgabe

Die Abgabe beträgt für jeden begonnenen Kalendermonat pro Spielapparat EUR 25,00.

Termin, Frist, Fälligkeit

Termin, Frist, Fälligkeit

Die Abgabe ist für Spielapparate für den ersten Kalendermonat bei der Anmeldung und in der Folge längstens bis zum 15. eines Monats für den unmittelbar vorhergegangenen Monat zu erklären und zu entrichten.