Grundsteuer

Die Grundsteuer ist für inländischen Grundbesitz zu entrichten. Zur Entrichtung der Grundsteuer ist der Eigentümer (lt. Einheitswertbescheid) des Steuergegenstandes verpflichtet. Ebenso sind Gebäude auf fremden Grund und Boden (Superädifikate) selbstständige Steuergegenstände und damit grundsteuerpflichtig. Gehört ein Steuergegenstand mehreren Personen so sind sie Gesamtschuldner. Diese Umstände werden vom Finanzamt nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes festgestellt.

Was ist Grundbesitz?

Was ist Grundbesitz?

Grundbesitz ist

  • das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (§§ 29 bis 50 des Bewertungsgesetzes 1955) das Grundvermögen (§§ 51 bis 56 des Bewertungsgesetzes 1955)
  • das Betriebsvermögen, soweit es in Betriebsgrundstücken besteht (§ 60 des Bewertungsgesetzes 1955)
     

Steuergegenstände

Steuergegenstände

Steuergegenstände sind, soweit sie sich auf das Inland erstrecken

  • die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (§§ 30, 46 und 48 bis 50 des Bewertungsgesetzes 1955). Den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben stehen die im § 60 Abs. 1 Z 2 des Bewertungsgesetzes 1955 bezeichneten Betriebsgrundstücke gleich
  • die Grundstücke (§51 des Bewertungsgesetzes 1955). Den Grundstücken stehen die im § 60 Abs. 1 Z 1 des Bewertungsgesetzes 1955 bezeichneten Betriebsgrundstücken gleich
     

Unterscheidung zweier Arten

Unterscheidung zweier Arten

Bei der Erhebung der Grundsteuer sind folgende zwei Arten zu unterscheiden:

Grundsteuer A - zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören:

  • das landwirtschaftliche Vermögen
  • das forstwirtschaftliche Vermögen
  • das Weinbauvermögen
  • das gärtnerische Vermögen
  • das übrige land- und forstwirtschaftliche Vermögen
     

Grundsteuer B - hier unterscheidet man 2 Grundstückshauptgruppen:

  • bebaute Grundstücke
    • Mietwohngrundstücke
    • Geschäftsgrundstücke
    • Gemischtgenutzte Grundstücke
    • Einfamilienhäuser
    • Sonstige bebaute Grundstücke
       
  • unbebaute Grundstücke
    • alle unbebauten Grundstücke
       

Höhe der Grundsteuer

Höhe der Grundsteuer

Maßgebend für die Festsetzung der Grundsteuer ist der Einheitswert, der für den Steuergegenstand nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes vom Finanzamt Krems festgestellt wurde. Das Finanzamt setzt durch Anwendung einer Steuermesszahl auf den Einheitswert den Steuermessbetrag fest. Dieser bildet die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer. Durch Anwendung von Hebesätzen wird der Jahresbetrag der Grundsteuer vom Magistrat der Stadt Krems - Steueramt errechnet.

An jährlicher Grundsteuer ist der 5-fache Steuermessbetrag zu entrichten.

Bei Fragen zum Einheitswertbescheid der Finanzverwaltung ist eine Klärung auch nur mit der Finanzverwaltung Krems, Rechte Kremszeile 58, 3500 Krems (Bewertungsstelle, Tel. 050 233 233 523 341) möglich!

Termin, Frist, Fälligkeit

Termin, Frist, Fälligkeit

  • Bis zu einer Jahresgrundsteuer von 75,00 Euro ist der Betrag jährlich am 15.2. fällig.
  • Über 75,00 Euro Jahresgrundsteuer ist der Betrag in 4 gleichen Teilbeträgen am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. fällig.