Pflichten der Hausbesitzer:innen
Pflichten von Liegenschaftseigentümern
Pflichten von Liegenschaftseigentümern
Als Hausbesitzer oder Grundstückseigentümer gelten bestimmte Verkehrssicherungspflichten. Liegenschaftseigentümer in Ortsgebieten sind von 6 bis 22 Uhr verpflichtet Gehwege entlang ihrer ganzen Liegenschaft von Schnee und Verunreinigung (nasses Laub, Obstschalen, Hundekot) freizuhalten bzw. bei Schnee und Glatteis im Winter zu streuen.
- In einer Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne Gehsteige gilt die Verpflichtung für einen 1 Meter breiten Streifen entlang der Häuserfront.
- Bei einem kombinierten Geh- und Radweg muss ein 1 Meter breiter Streifen entlang des Straßenrandes gestreut und gereinigt werden.
- Bei einem getrennt geführten Geh- und Radweg muss nur der Gehweg im 3-Meter-Bereich gereinigt werden.
- Hausbesitzer sind verpflichtet, Gehwege, die an das eigene Grundstück angrenzen, von Unkraut zu befreien.
Hier geht's zur offiziellen Mitteilung der Straßenpolizeibehörde.
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