Wer ist bei Schnee und Eis für die Streuung von Gehsteigen verantwortlich? Auf Wegen vor Häusern und privaten Grundstücken fallen diese Aufgaben den Eigentümer:innen zu. Diese können in manchen Fällen haftbar gemacht werden, sollte vor ihrer Liegenschaft ein Unfall passieren.
Pflichten von Haus- und Grundstückseigentümern in Zusamenhang mit Schneeräumung und der Reinigung von Wegen sind in der Straßenverkehrsordnung (§93) geregelt: Demnach sind diese verpflichtet, den Gehweg direkt vor dem Grundstück von Schnee, Eis und Verunreinigungen wie nasses Laub, Obstschalen, Hundekot usw. zu befreien und wucherndes Unkraut zu entfernen.
Winterdienst: Wo Anrainer:innen streuen müssen
Regeln für den Winterdienst: Bei Schnee und Eis müssen private Haus- und Grundstücksbesitzer:innen zwischen 6 und 22 Uhr den angrenzenden Gehsteig bzw. einen kombinierten Geh- und Radweg oder den Straßenrand 1 Meter breit räumen und streuen. Das gilt auch für Betreiber:innen von Verkaufslokalen und Ständen in Fußgängerzonen. Eigentümer:innen von unverbauten Liegenschaften müssen ebenfalls für Räumung sorgen, wenn das Grundstück entsprechend gewidmet ist.
Mehr Infos zur Schneeräumung und Streupflicht.
Salzfreie Parkanlagen
Für Hundebesitzer:innen hat Jürgen Stundner eine gute Nachricht: Der Umwelt und den Vierbeinern zuliebe wird in fast allen städtischen Parkanlagen nicht mehr Salz gestreut. Eine Ausnahme bildet der Stadtpark, da dieser für viele Menschen, die in der Innenstadt leben, ein wichtiger Naherholungs- und Bewegungsraum ist. Eine Liste der Straßen mit Wintersperre findet sich auf www.krems.at (Suche: Wintersperre)