Aktuelle Wahlen

Nationalratswahl 2024

Allgemeines

Allgemeines

Umfangreiche Informationen zur Nationalratswahl am 29. September 2024 finden Sie beim Bundesministerium für Inneres.

Historischer Rückblick

Historischer Rückblick

Das Wahlergebnis 2019 von Krems finden Sie beim Bundesministerium für Inneres.

Wahlkalender

Wahlkalender

Nationalratswahl-Wahlkalender:

  • Stichtag: 9. Juli 2024
  • Auflage des Wählerverzeichnisses: 2. und 5.-8. August 2024 von 8:00 bis 12:00 Uhr (am Di, 6. August, bis 19:00 Uhr)
  • Einbringung der Landeswahlvorschläge: bis spätestens 2. August 2024, 17:00 Uhr
  • Einbringung der Bundeswahlvorschläge: bis spätestens 12. August 2024
  • Wahltag: 29. September 2024
  • Wahlzeit am Wahltag: 07:00 bis 16:00 Uhr


Wahlkalender Bundesministerium für Inneres

Wahlsprengel

Wahllokale

Wahllokale

Die Bezirkswahlbehörde Krems-Stadt hat in ihrer Sitzung am 30. Juli 2024 für die Nationalratswahl 2024 folgende Wahllokale und Wahlzeiten bestimmt:

Datei: EUW 2024 - Wahllokale & Wahlzeiten

Ausschreibung

Ausschreibung

Informationen zur Ausschreibung finden Sie beim Bundesministerium für Inneres.

Gesetzliche Grundlage

Gesetzliche Grundlage

Rechtsquelle für die Durchführung einer Nationalratswahl ist die Nationalrats-Wahlordnung 1992.

Stimmzettel

Stimmzettel

Informationen zu den Stimmzetteln finden Sie beim Bundesministerium für Inneres.

Amtliche Wahlinformation

Amtliche Wahlinformation

Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses erhält jeder Wahlberechtigte einige Tage vor der Wahl eine amtliche Wahlinformation, auf der der Name und die Adresse des Wahlberechtigten, der Wahlsprengel, die Zahl der Eintragung im Wählerverzeichnis, die Wahlzeit sowie das Wahllokal angeführt sind.

Wahlberechtigte

Wahlberechtigte

Aktives Wahlrecht

Wahlberechtigt sind alle österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die 

  • spätestens am Wahltag, also spätestens am 29. September 2024, das 16. Lebensjahr vollendet haben, und
  • am Stichtag, das ist der 9. Juli 2024, 
    a) in Krems an der Donau ihren Hauptwohnsitz hatten oder 
    b) als Auslandsösterreicherin oder Auslandsösterreicher in der Wählerevidenz in Krems an der Donau  eingetragen sind und
  • vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.

 

Passives Wahlrecht

  • Wählbar sind alle österreichischen Staatsbürger, die spätestens am Wahltag, also spätestens am 29. September 2024, das 18. Lebensjahr vollendet haben und vom aktiven Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.
  • Es besteht keine Wahlpflicht.
     

Wahlvorschläge

Wahlvorschläge

Informationen zu Wahlvorschlägen finden Sie beim Bundesministerium für Inneres.

Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren

Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren

Gegen das Wählerverzeichnis kann jeder Staatsbürger unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse vom 2. und 5.– 8. August 2024 von 8:00 bis 12:00 Uhr (am Dienstag, 6. August, bis 19:00 Uhr) schriftlich oder mündlich beim Magistrat der Stadt Krems Berichtigungsanträge stellen.

Der Antragsteller kann die Aufnahme eines Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis oder die Streichung eines nicht Wahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis begehren.

Die Berichtigungsanträge müssen bei der Amtsstelle, bei der sie einzubringen sind, noch vor Ablauf des Einsichtszeitraums einlangen.

Der Berichtigungsantrag ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Berichtigungsfall gesondert zu stellen. Hat der Berichtigungsantrag die Aufnahme eines Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege, insbesondere ein vom vermeintlich Wahlberechtigten, soweit es sich nicht um einen im Ausland lebenden Staatsbürger handelt, ausgefülltes Wähleranlageblatt anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung eines nicht Wahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind von den hierzu berufenen Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.

Wer offensichtlich mutwillig Berichtigungsanträge stellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

 

Verständigung der zur Streichung beantragten Personen

Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis ein Berichtigungsantrag gestellt wurde, hiervon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von 24 Stunden nach Einlangen des Berichtigungsantrages zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Berichtigungsantrag berufenen Behörde vorzubringen.

Die Namen der Antragsteller unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.

 

Entscheidung über Berichtigungsanträge

Über einen Berichtigungsantrag hat binnen sechs Tagen nach Ende des Einsichtszeitraums die Bezirkswahlbehörde zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 findet Anwendung.

Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

 

Richtigstellung des Wählerverzeichnisses

Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung des Wählerverzeichnisses, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung sofort die Richtigstellung des Wählerverzeichnisses unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen. Handelt es sich hierbei um die Aufnahme einer vorher im Wählerverzeichnis nicht verzeichneten Person, so ist ihr Name am Schluss des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Wählerverzeichnisses, an der sie ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen.

 

Beschwerde

Gegen die Entscheidung gemäß § 30 Abs. 1 NRWO können der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung bei der Gemeinde schriftlich eine Beschwerde einbringen. Die Gemeinde hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach der an ihn ergangenen Verständigung in den Beschwerdeakt Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.

Über die Beschwerde hat binnen vier Tagen nach ihrem Einlangen bei der Gemeinde das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.

Identitätsfeststellung

Identitätsfeststellung

Jeder Wähler hat sich vor der Stimmabgabe durch Vorlage einer Urkunde oder sonstigen amtlichen Bescheinigung, aus der seine Identität einwandfrei ersichtlich ist, auszuweisen.

Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Feststellung der Identität kommen insbesondere in Betracht: Personalausweise, Pässe und Führerscheine, überhaupt alle amtlichen Lichtbildausweise.

Der Meldezettel oder die amtliche Wahlinformation gelten nicht als Ausweisdokument.

Kann sich der Wähler nicht ausweisen, so ist er dennoch zur Abstimmung zuzulassen, wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist.

Wählerverzeichnis

Wählerverzeichnis

Das Wählerverzeichnis wird auf Grund der Bundes-Wählerevidenz angelegt, ist nach Wahlsprengel und innerhalb dieser nach Straßen und/oder Hausnummern geordnet und weist alle für die Wahl wahlberechtigten Personen auf. Jeder Wahlberechtigte darf nur einmal im Wählerverzeichnis eingetragen sein.

 

Auflegung des Wählerverzeichnisses

Das Wählerverzeichnis für die Nationalratswahl 2024 liegt am 2. August 2024 und von 5.–8. August 2024 in der Zeit von 8:00 bis 12:00 Uhr (am Dienstag, 6. August, bis 19:00 Uhr) im Rathaus Krems, Zimmer 7 (Wahlamt) zur öffentlichen Einsicht auf.

Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen und davon Abschriften und Vervielfältigungen herstellen.

Nach Beginn der Auflegung dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr auf Grund des Berichtigungs- und Berufungsverfahrens vorgenommen werden.

Wahlbehörden

Wahlbehörden

Für die Durchführung der Nationalratswahl werden Wahlbehörden bestellt. Es sind dies die Bundeswahlbehörde, die Landeswahlbehörden und für den Bereich der Stadt Krems an der Donau die:

a) die Bezirkswahlbehörde Krems-Stadt
b) die Sprengelwahlbehörden und
c) die besonderen Wahlbehörden.
 

a) Bezirkswahlbehörde Krems-Stadt

Die Bezirkswahlbehörde besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm entsandten Stellvertreter als Bezirkswahlleiter und aus neun Beisitzern. Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer werden aufgrund der Vorschläge der Parteien unter Anwendung des d'Hondtschen Höchstzahlenverfahrens nach ihrer bei der letzten Wahl des Nationalrates im Bereich der Gemeinde festgestellten Stärke berufen.

Datei: NRW 2024 - HP Bezirkswahlbehörde Krems-Stadt-Mitglieder
 

b) Sprengelwahlbehörde

Die Sprengelwahlbehörden bestehen aus einem vom Bürgermeister zu bestellenden Sprengelwahlleiter sowie mindestens drei, höchstens sechs Beisitzern. Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer werden auf grund der Vorschläge der Parteien unter Anwendung des d'Hondtschen Höchstzahlenverfahrens nach ihrer bei der letzten Wahl des Nationalrates im Bereich der Gemeinde festgestellten Stärke berufen.

Die Sprengelwahlbehörden leiten die Wahlhandlungen am Wahltag und ermitteln das vorläufige Wahlergebnis. Sie entscheiden vor allem über die Zulassung bzw. Nichtzulassung einzelner Wahlberechtigter am Wahltag und über die Gültigkeit und Ungültigkeit von Stimmzetteln.

Den Anordnungen des Sprengelwahlleiters ist von jedermann unbedingt Folge zu leisten. Die Nichtbefolgung der Anordnungen ist eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro € 218,-- im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen geahndet.

Die Mitglieder der Sprengelwahlbehörden werden ortsüblich, jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel, kundgemacht.

 

c) Besondere Wahlbehörden

Besondere Wahlbehörde gem. § 73 NRWO (Fliegende Wahlkommission)

Die besondere Wahlbehörde, auch "fliegende Wahlkommission" genannt, besteht aus einem vom Bürgermeister zu bestellenden Sprengelwahlleiter sowie drei Beisitzern. Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer werden auf grund der Vorschläge der Parteien unter Anwendung des d'Hondtschen Höchstzahlenverfahrens nach ihrer bei der letzten Wahl des Nationalrates im Bereich der Gemeinde festgestellten Stärke berufen.

Die besondere Wahlbehörde besucht zwecks Stimmenabgabe jene Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokales wegen Bettlägerigkeit oder Gebrechlichkeit am Wahltag nicht möglich ist. Voraussetzung dafür ist, dass diese Personen in Besitz eine entsprechende Wahlkarte sind.

Die Mitglieder der besonderen Wahlbehörde werden ortsüblich, jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel, kundgemacht.

Wahlkarten

Wahlkarten

Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte haben Wahlberechtigte, die am Wahltag voraussichtlich verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit oder aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland.

Die Wahlkarte besteht aus einer mit Silikonstreifen verschließbaren weißen Kuverttasche die den amtlichen Stimmzettel und ein ungummiertes blaues Wahlkuvert mit dem Aufdruck „Bitte dieses Kuvert nicht zukleben“ beinhaltet. Der/die Wahlkartenwähler/in hat die Wahlkarte entweder ungeöffnet dem Wahlleiter zu übergeben oder für die Briefwahl zu verwenden.

Möglichkeiten der Stimmabgabe mittels Wahlkarte:

  • Stimmabgabe am Wahltag in jedem Wahlkartenlokal in Österreich;
  • Stimmabgabe mit Briefwahl;
  • Stimmabgabe am Wahltag durch den Besuch einer besonderen Wahlbehörde; gem. § 73 NRWO („fliegende Wahlkommission“) – nur auf gesonderten Antrag;
     

1. Stimmabgabe am Wahltag in jedem Wahlkartenlokal in Österreich:

Wahlkartenwähler(innen) können Ihr Wahlrecht in jedem Wahlkartenlokal in Österreich ausüben, wobei die unterschiedlichen Öffnungszeiten zu beachten wären.

2. Briefwahl:

Sofort nach Erhalt der Wahlkarte kann im Wege der Briefwahl vom Inland oder Ausland die Stimme abgegeben werden, indem Sie

  • zunächst der weißen Wahlkarte den amtlichen Stimmzettel sowie das blaue Wahlkuvert entnehmen, dann 
  • den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausfüllen, 
  • den ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das blaue Wahlkuvert legen, dieses in die Wahlkarte zurücklegen und anschließend
  • durch eigenhändige Unterschrift auf der Wahlkarte eidesstattlich erklären, dass Sie den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt haben, und schließlich
  • die Wahlkarte zukleben und für eine rasche Übermittlung an die Bezirkswahlbehörde beim Magistrat der Stadt Krems/Donau Sorge tragen (z.B. durch Postaufgabe oder direkte Abgabe). 
     

Die Wahlkarte muss spätestens am Wahltag bis 17:00 Uhr beim Magistrat der Stadt Krems einlangen, um in die Ergebnisermittlung einbezogen werden zu können.

3. Stimmabgabe am Wahltag durch den Besuch einer besonderen Wahlbehörde:

Wahlberechtigte, denen der Besuch des zuständigen Wahllokales am Wahltag infolge Bettlägerigkeit oder behördlicher Freiheitsbeschränkung unmöglich ist, können beim Magistrat der Stadt Krems an der Donau Anträge mit dem ausdrücklichen Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde einbringen. Der Antrag muss außerdem die genaue Angabe der Wohnung, des Krankenzimmers und dergleichen, wo sich der Antragsteller befindet und dieser Besuch erfolgen soll, enthalten. Fällt die Bettlägerigkeit vor dem Wahltag weg, so hat der Wahlberechtigte den Magistrat der Stadt Krems an der Donau rechtzeitig vor dem Wahltag zu verständigen, dass er auf einen Besuch durch eine besondere Wahlbehörde verzichtet.
 

Ab wann und wie erhalten Sie eine Wahlkarte?

Die Wahlkarten können erst nach der Fertigung und Lieferung der amtlichen Stimmzettel, also nach Abschluss und Veröffentlichung der Wahlvorschläge, ausgefolgt werden. Dies bedeutet, dass die Ausstellung von Wahlkarten zwar ab sofort beantragt werden kann, die Ausfolgung der Wahlkarten aber voraussichtlich erst ab dem 9. September 2024 erfolgen wird.
 

Ausstellung von Wahlkarten

Die Ausstellung von Wahlkarten kann

  • schriftlich bis spätestens Mittwoch, 25. September 2024 und
  • mündlich (nicht jedoch telefonisch) bis spätestens Freitag, 27. September 2024, 12:00 Uhr

beim Magistrat der Stadt Krems an der Donau, Rathaus, Wahlamt, beantragt werden.
 

Öffnungszeiten ab 9. September 2024

  • Montag, Mittwoch und Donnerstag: 8:00 – 12:00 und 13:00 – 16:00 Uhr
  • Dienstag: 8:00 – 12:00 und 13:00 – 18:00 Uhr
  • Freitag: 8:00 – 12:00 Uhr
     

Telefon: 02732 / 801 - 231
E-Mail: wahlen@krems.gv.at
 

Antragsformular für Wahlkarten

Weitere Links:

 

Identitätsnachweis

Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch einen Lichtbildausweis nachzuweisen, bei einem schriftlichen Antrag kann die Identität auch auf andere Weise glaubhaft gemacht werden, z.B. durch Bekanntgabe der Reisepassdaten (Pass-Nr., Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum) oder durch Übermittlung einer Kopie oder eines Scans des Reisepasses, Führerscheines usw.
 

Achtung

Die Beantragung der Wahlkarte kann nur durch die Wählerin oder den Wähler selbst erfolgen. Eine Beantragung durch eine andere Person (Angehörige, Erziehungsberechtigte usw.) ist auch bei Vorlage einer Vollmacht nicht zulässig. Ebenso unzulässig ist die Beantragung durch eine Erwachsenenvertreterin oder einen Erwachsenenvertreter (vormals „Sachwalter“).

Die Aushändigung der beantragten Wahlkarte an eine andere Person ist jedoch mittels entsprechender Vollmacht zulässig.

Telefonisch dürfen Wahlkartenanträge nicht entgegengenommen werden.

Duplikate für verlorengegangene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten dürfen nicht ausgestellt werden.

Weitere Informationen zur Briefwahl und zum Wählen mit Wahlkarte finden Sie beim Bundesministerium für Inneres.

Verbotszone

Verbotszone

In Gebäuden, in denen Wahllokale eingerichtet sind, und in einem Umkreis von 20 Metern um diese Gebäude (Verbotszone) ist am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten und dgl., ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten.

Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht auf jene Waffen, die am Wahltag von im Dienst befindlichen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und Justizwachebeamten nach ihren dienstlichen Vorschriften getragen werden müssen.

Übertretungen der Verbote werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 218,-- im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen geahndet.