Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte haben Wahlberechtigte, die am Wahltag voraussichtlich verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit oder aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland.
Die Wahlkarte besteht aus einer mit Silikonstreifen verschließbaren weißen Kuverttasche die den amtlichen Stimmzettel und ein ungummiertes blaues Wahlkuvert mit dem Aufdruck „Bitte dieses Kuvert nicht zukleben“ beinhaltet. Der/die Wahlkartenwähler/in hat die Wahlkarte entweder ungeöffnet dem Wahlleiter zu übergeben oder für die Briefwahl zu verwenden.
Möglichkeiten der Stimmabgabe mittels Wahlkarte:
- Stimmabgabe am Wahltag in jedem Wahlkartenlokal in Österreich;
- Stimmabgabe mit Briefwahl;
- Stimmabgabe am Wahltag durch den Besuch einer besonderen Wahlbehörde; gem. § 73 NRWO („fliegende Wahlkommission“) – nur auf gesonderten Antrag;
1. Stimmabgabe am Wahltag in jedem Wahlkartenlokal in Österreich:
Wahlkartenwähler(innen) können Ihr Wahlrecht in jedem Wahlkartenlokal in Österreich ausüben, wobei die unterschiedlichen Öffnungszeiten zu beachten wären.
2. Briefwahl:
Sofort nach Erhalt der Wahlkarte kann im Wege der Briefwahl vom Inland oder Ausland die Stimme abgegeben werden, indem Sie
- zunächst der weißen Wahlkarte den amtlichen Stimmzettel sowie das blaue Wahlkuvert entnehmen, dann
- den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausfüllen,
- den ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das blaue Wahlkuvert legen, dieses in die Wahlkarte zurücklegen und anschließend
- durch eigenhändige Unterschrift auf der Wahlkarte eidesstattlich erklären, dass Sie den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt haben, und schließlich
- die Wahlkarte zukleben und für eine rasche Übermittlung an die Bezirkswahlbehörde beim Magistrat der Stadt Krems/Donau Sorge tragen (z.B. durch Postaufgabe oder direkte Abgabe).
Die Wahlkarte muss spätestens am Wahltag bis 17:00 Uhr beim Magistrat der Stadt Krems einlangen, um in die Ergebnisermittlung einbezogen werden zu können.
3. Stimmabgabe am Wahltag durch den Besuch einer besonderen Wahlbehörde:
Wahlberechtigte, denen der Besuch des zuständigen Wahllokales am Wahltag infolge Bettlägerigkeit oder behördlicher Freiheitsbeschränkung unmöglich ist, können beim Magistrat der Stadt Krems an der Donau Anträge mit dem ausdrücklichen Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde einbringen. Der Antrag muss außerdem die genaue Angabe der Wohnung, des Krankenzimmers und dergleichen, wo sich der Antragsteller befindet und dieser Besuch erfolgen soll, enthalten. Fällt die Bettlägerigkeit vor dem Wahltag weg, so hat der Wahlberechtigte den Magistrat der Stadt Krems an der Donau rechtzeitig vor dem Wahltag zu verständigen, dass er auf einen Besuch durch eine besondere Wahlbehörde verzichtet.
Ab wann und wie erhalten Sie eine Wahlkarte?
Die Wahlkarten können erst nach der Fertigung und Lieferung der amtlichen Stimmzettel, also nach Abschluss und Veröffentlichung der Wahlvorschläge, ausgefolgt werden. Dies bedeutet, dass die Ausstellung von Wahlkarten zwar ab sofort beantragt werden kann, die Ausfolgung der Wahlkarten aber voraussichtlich erst ab dem 9. September 2024 erfolgen wird.
Ausstellung von Wahlkarten
Die Ausstellung von Wahlkarten kann
- schriftlich bis spätestens Mittwoch, 25. September 2024 und
- mündlich (nicht jedoch telefonisch) bis spätestens Freitag, 27. September 2024, 12:00 Uhr
beim Magistrat der Stadt Krems an der Donau, Rathaus, Wahlamt, beantragt werden.
Öffnungszeiten ab 9. September 2024
- Montag, Mittwoch und Donnerstag: 8:00 – 12:00 und 13:00 – 16:00 Uhr
- Dienstag: 8:00 – 12:00 und 13:00 – 18:00 Uhr
- Freitag: 8:00 – 12:00 Uhr
Telefon: 02732 / 801 - 231
E-Mail: wahlen@krems.gv.at
Antragsformular für Wahlkarten
Weitere Links:
Identitätsnachweis
Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch einen Lichtbildausweis nachzuweisen, bei einem schriftlichen Antrag kann die Identität auch auf andere Weise glaubhaft gemacht werden, z.B. durch Bekanntgabe der Reisepassdaten (Pass-Nr., Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum) oder durch Übermittlung einer Kopie oder eines Scans des Reisepasses, Führerscheines usw.
Achtung
Die Beantragung der Wahlkarte kann nur durch die Wählerin oder den Wähler selbst erfolgen. Eine Beantragung durch eine andere Person (Angehörige, Erziehungsberechtigte usw.) ist auch bei Vorlage einer Vollmacht nicht zulässig. Ebenso unzulässig ist die Beantragung durch eine Erwachsenenvertreterin oder einen Erwachsenenvertreter (vormals „Sachwalter“).
Die Aushändigung der beantragten Wahlkarte an eine andere Person ist jedoch mittels entsprechender Vollmacht zulässig.
Telefonisch dürfen Wahlkartenanträge nicht entgegengenommen werden.
Duplikate für verlorengegangene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten dürfen nicht ausgestellt werden.
Weitere Informationen zur Briefwahl und zum Wählen mit Wahlkarte finden Sie beim Bundesministerium für Inneres.