Flächenwidmungsplan
Der Flächenwidmungsplan ist verpflichtender Bestandteil des örtlichen Raumordnungsprogrammes der Stadt Krems und wird vom Gemeinderat als Verordnung erlassen. Er dient der vorausschauenden Planung und gliedert das Gemeindegebiet nach unterschiedlichen Funktionen. Er legt also fest, wie die einzelnen Flächen künftig genutzt werden können und sollen, zum Beispiel Bauland, Grünland, Verkehrsflächen oder sonstige Nutungsbeschränkungen.
Die Darstellung auf der städtischen Homepage dient zur Information und Orientierung. Rechtsverbindliche Auskünfte bzw. Widmungsbestätigungen erhalten Sie im Service Center Bauen zu den Parteienverkehrszeiten im Amt für Stadt- und Verkehrsplanung.
63. Änderung des Örtliches Raumordnungsprogrammes / Flächenwidmungsplanes – Öffentliche Auflage
63. Änderung des Örtliches Raumordnungsprogrammes / Flächenwidmungsplanes – Öffentliche Auflage
Der Gemeinderat der Stadt Krems an der Donau beabsichtigt gemäß § 25 NÖ Raumordnungsgesetz 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, eine Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes / Flächenwidmungsplanes im Stadtgebiet von Krems.
Der Entwurf zur Änderung des Flächenwidmungsplanes liegt von 10. Dezember 2024 bis 21. Jänner 2025 im Service Center Bauen, Amt für Stadt- und Verkehrsplanung, Bertschingerstraße 13, zur allgemeinen Einsichtnahme während der Amtszeiten auf. Das Änderungsverfahren umfasst 4 Änderungspunkte mit Unterpunkten, die genaue Aufstellung entnehmen Sie bitte dem Erläuterungsbericht sowie den Plandarstellungen. Der Schwerpunkt der geplanten Änderung liegt bei der Festlegung von zulässigen Wohneinheiten für bestimmte Siedlungsbereiche gemäß NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (Änderungspunkt 4).
In den vergangenen Jahren hat sich gezeigt, dass zunehmend Interesse besteht Grundstücke in Siedlungsstrukturen mit Ein- und Zweifamilienwohnhäusern entlang von Bächen und Gräben und enger Parzellierungen entlang der Talböden mit einer hohen Anzahl an Wohnungen zu bebauen. Hinzu kommt, dass diese Siedlungsbereiche oftmals aufgrund ihrer Standorteigenschaften (insbesondere Erreichbarkeit und Versorgung) für verdichtete Strukturen nicht geeignet sind.
Das NÖ Raumordnungsgesetz 2014 idgF. bietet zur Sicherung des strukturellen Charakters die Möglichkeit, in bestimmten Wohnbaulandwidmungsarten eine Beschränkung der zulässigen Anzahl von Wohnungen pro Grundstück festzulegen. Dadurch wird gezielt geregelt, wie viele Wohnungen auf einem Grundstück errichtet werden dürfen. Im Bauland Wohngebiet kann die Beschränkung auf max. zwei Wohnungen (BW-2WE) oder max. drei Wohnungen (BW-3WE) pro Grundstück erfolgen.
Für jene Grundstücke im Bauland Wohngebiet, für die eine Beschränkung auf zwei bzw. drei zulässige Wohnungen mit der geplanten Änderung des Flächenwidmungsplans festgelegt werden soll, gilt zukünftig folgendes:
- Ist das Grundstück noch unbebaut, dürfen zukünftig maximal zwei Wohnungen (bei BW-2WE) bzw. maximal drei Wohnungen (bei BW-3WE) errichtet werden. Diese Wohnungen müssen sich nicht in einem Gebäude befinden, sie können auch auf mehrere Gebäude aufgeteilt sein.
- Ist das Grundstück bereits bebaut, dürfen grundsätzlich maximal zwei Wohnungen (bei BW-2WE) bzw. maximal drei Wohnungen (bei BW-3WE) errichtet werden. Diese Wohnungen müssen sich nicht in einem Gebäude befinden, sie können auch auf mehrere Gebäude aufgeteilt sein. Im Rahmen der bestehenden Gebäudehülle (ausgenommen Gaupen) darf bei Wohngebäuden, die vor der Eintragung der Beschränkung der Wohneinheiten im Flächenwidmungsplan bewilligt wurden, eine Wohneinheit zusätzlich – höchstens jedoch insgesamt vier – geschaffen werden.
Die Beschränkung der zulässigen Wohnungen pro Grundstück soll in insgesamt 12 Siedlungsbereichen stattfinden. Es handelt sich dabei um folgende Siedlungsbereiche:
- KG Egelsee: Im Alauntal/Spiegelweg (Blatt 4)
- KG Stein: Knappenweg/Alauntalweg/Am Rosenhügel/Im Alauntal (Blatt 4)
- KG Krems: Bründlgraben/Sandgrube/Weinzierlbergstraße/Rosenweg (Blatt 3, 5)
- KG Rehberg: Ölkenweg (Blatt 2)
- KG Rehberg: Rehberger Kellergasse/Niglweg (Blatt 2)
- KG Rehberg: Limbergstraße/Eiglweg (Blatt 2)
- KG Stein: Pfaffenbergweg/Altenburgweg (Blatt 4)
- KG Stein: Reisperbachtalstraße (Blatt 4)
- KG Stein: Steinspreng/Weinbergweg (Blatt 4)
- KG Krems: Mühlgasse (Blatt 4)
- KG Rehberg: Alt-Rehberg/Kühbergweg (Blatt 2)
- KG Angern: Wolfsbergstraße/Barbaraweg (Blatt 6)
Detailliertere Plandarstellungen sind in den Unterlagen zur öffentlichen Auflage der geplanten Änderung des Flächenwidmungsplans zu finden.
Innerhalb der Auflegungsfrist kann zum Änderungsentwurf schriftlich Stellung genommen werden. Bei der Beschlussfassung durch den Gemeinderat werden rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen in Erwägung gezogen. Ein Rechtsanspruch auf Berücksichtigung von Stellungnahmen besteht nicht.
Alle in den Auflageunterlagen integrierten Unterlagen (Erläuterungsbericht, Anlagen zum Erläuterungsbericht und Plandarstellungen zur Änderung) stehen Ihnen hier online zur Verfügung:
63. Änderung des Flächenwidmungsplanes – Auflageunterlagen:
Möglichkeit zur Stellungnahme:
über das Online-Formular, an stadtentwicklung@krems.gv.at oder an den Magistrat der Stadt Krems, Amt für Stadt- und Verkehrsplanung, Bertschingerstraße 13, 3500 Krems an der Donau
Auskünfte zur 63. Änderung des Örtliches Raumordnungsprogrammes / Flächenwidmungsplanes: telefonisch (Tel. 02732/801-402) zu den Parteienverkehrszeiten von Mo-Fr 8-12 Uhr und zusätzlich Dienstag 13-16 Uhr oder nach Terminvereinbarung
Einsichtnahme in die 63. Änderung des Örtlichen Raumordnungsprogrammes / Flächenwidmungsplanes: Online oder im Service Center Bauen, Bertschingerstraße 13 zu den Amtszeiten: Mo bis Do: 8-16 Uhr und Freitag 8-12 Uhr.
Amt für Stadt- und Verkehrsplanung
- Bertschingerstraße 13 3500 Krems
- 0 27 32 / 801 401
- stadtentwicklung@krems.gv.at